Jugendwart – Lehrgang
Lehrgang 2024
26. und 27. Oktober 2024 in Wershofen
Allgemeine Informationen können aus den vorhergehenden Lehrgangsinfos übernommen werden.
Rechtliche Informationen zum Lehrgang (Download PDF-Datei, siehe unten).
Der Lehrgang vermittelt die Kenntnisse, um anschließend als verantwortliche Aufsichtsperson beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen gemäß §27 WaffG in Verbindung mit §§ 10 und 11 AWaffV. tätig zu sein.
§10 AwaffV, Abs 1
… die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde
nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder
und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt.
…
Hierzu werden die verschiedensten Fragestellungen zur Aufsichtspflicht, zur
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, zu Konfliktsituationen, zu
organisatorischen Belangen bei Veranstaltungen etc. eingegangen.
Die Informationen sind in einem ca. 100 Seiten umfassenden Handbuch (CD)
zusammengefasst. Dieses Handbuch (CD) erhalten alle Teilnehmer ausgehändigt.
Der Lehrgang wird durch eine Bescheinigung über den Verband der Deutschen
Schießsport Union e.V. legitimiert. Diese Bescheinigung dient dann auch als
Nachweis gegenüber Behörden.
§10, Abs. 6 AWaffV
(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und
Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten
Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die
Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15
des Waffengesetzes.
Dieser Lehrgang vermittelt nicht die Qualifikation zum Trainer.
Die Frage, wie bringe ich Kindern das Schießen bei, ist nicht Gegenstand des
Lehrgangs. Wenn auch Tipps zur kindgerechten Gestaltung von
Trainingseinheiten einbauen im Lehrgang vermittelt werden, ist es jedoch kein
Trainerlehrgang.
Für die Ausübung der im Lehrgang erworbenen Kenntnisse und der
Berechtigungen zur verantwortlichen Aufsichtsperson sind gesetzlich mehrere
Kriterien zu erfüllen:
1. Man muss 18 Jahre alt sein (Sicherlich können auch Jüngere am Lehrgang
teilnehmen, aber anschließend im Verein die Verantwortung dürfen sie erst mit
18. Jahren übernehmen.) siehe §10, Abs 1 AwaffV.
2. Man braucht einen Nachweis zur Waffensachkunde ( in der Regel
gesonderter Lehrgang) siehe §10, Abs 3 AWaffV.
3. Man braucht einen Nachweis zur Befähigung als verantwortliche
Aufsichtsperson beim Schützen (in der Regel gesonderter Lehrgang,
„Schießleiter“).
§10, Abs. 5 AWaffV
(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine
hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson
auszuüben, die
1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend
verantwortlich ist und
2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu
erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.
4. Ernennung durch den eigenen Verein oder Organisation bei der man diese
Aufgabe übernehmen will.
§10, Abs3 AwaffV
(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen
schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an
Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es
die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der
Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument
auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der
Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die Nachweise zur Waffensachkunde und zum Schießleiter können auch später erworben werden. Sie sind NICHT Voraussetzung für die Teilnahme an
diesem Lehrgang!
ABER: Voraussetzung zur Übernahme der Aufgaben als Jugendwart.
Ich hoffe mit diesen allgemeinen Informationen eine Einschätzung gegeben zu
haben, was die Teilnehmer im Lehrgang erwartet.
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