Schießleiter

Termine nach Absprache

Hierin werden die Aufgaben der verantwortlichen Aufsichtspersonen beim Schießen vermittelt. Um als Schießleiter tätig zu sein, muss auch der Lehrgang Waffensachkunde absolviert werden.

Schießleiter-Lehrgang: (Download als PDF-Datei, siehe unten)
Der Begriff Schießleiter ist leider nicht fest normiert. Mit Schießleiter wird bei
uns die verantwortliche Aufsichtsperson beim Schützen benannt.

Siehe hierzu § 11 AWAffV
AWaffV § 11 Aufsicht
(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder
den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der
verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst
beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf
dem Schießstand befindet.

Es handelt sich bei den Personen („Schießleiter“) also um die gesetzlich
definierten Aufsichtspersonen.
Auch hier gilt zum Lehrgang analog das Gleiche wie bei der Waffensachkunde.
Der Verein der einen Schießleiter bestellt, hat gegenüber der Behörde
nachzuweisen, dass die bestellte Person über die erforderliche Qualifikation
verfügt. Diese wird in dem Schießleiter-Lehrgang vermittelt. Die Vermittlung
erfolgt nach den Regeln eines nach § 15 WaffG anerkannten Verbandes, siehe
hierzu §10 AwaffV, Abs. 6

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder­ und
Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten
Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die
Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15
des Waffengesetzes.

Damit erfüllt der Lehrgang die gesetzlichen Vorgaben.
Unabhängig davon gibt es jedoch Verbände, die eigene Lehrgangsinhalte im
Rahmen der Ausbildung vermitteln wollen. Diese sind jedoch meist auf Inhalte
gerichtet, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen Rechnung tragen, sondern
verbandspolitische Gesichtspunkte berücksichtigen.

Ferner wird der Begriff auch hinsichtlich der Beaufsichtigung von Wettkämpfen etc. verwendet. Dies sind jedoch andere Aufgaben, die auch nicht Gegenstand des von mir angebotenen Schießleiter-Lehrgangs sind.

Download als PDF-Datei:

Kursablauf_Recht_allgemein_IV

Kursablauf_SL_allgemein_VI

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