Waffensachkunde

Lehrgangs-Termine nach Absprache

 

Dieser Lehrgang ist zwingende Voraussetzung, wenn man eigene Sportwaffen erwerben will.

Zu den rechtlichen und allgemeinen Informationen bitte die nachfolgenden Informationen beachten. Diese sind auch als PDF-Datei verfügbar, siehe unten.

Waffensachkunde:
Der Lehrgang erfolgt gemäß § 7 WaffG i.V.m. den §§ 1-3 AwaffV. Hiernach ist
der Lehrgang auf der Basis der behördlichen Genehmigung abzuhalten,
inhaltlich den Vorgaben des WaffG gemäß durchzuführen und wird unter
Beteiligung eines Vertreters der zuständigen Behörde bei der Prüfung
überwacht. Die Behörde unterzeichnet dazu auch die Urkunde als Nachweis der behördlichen Anerkennung.

§ 3 AwaffV sagt hier in Abs. 2:
(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.

Und Abs. 3 führt aus:
(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,

2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,

3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und

4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.

Der von mir angebotene Lehrgang zur Waffensachkunde ist ein allumfassender Lehrgang (alle Waffenarten und Kaliber für Sportschützen), der aufgrund der behördlichen Beteiligung (Genehmigung und Prüfungsüberwachung) im gesamten Bundesgebiet gemäß der Bescheinigung auf der Urkunde anerkannt wird.

Eine Anerkennung durch Verbände ist NICHT erforderlich. Dies träfe lediglich
bei Lehrgängen zu, die eben nicht behördlich überwacht und unter behördlicher Beteiligung durchgeführt werden. Dies wären dann Lehrgänge, die auf der Basis des Abs. 5 AwaffV abgehalten werden. Da dies dann „vereinsinterne“ Lehrgänge sind, ist die Anerkennung zwar vorgesehen, aber nicht zwingend:
(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes
anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für
ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und
4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung
bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

Ferner muss man beachten, dass eine Anerkennung eines Lehrgangs immer von der zuständigen Behörde erfolgt. Wenn also ein Teilnehmer mit seiner Urkunde zur Behörde geht und eine Waffenbesitzkarte beantragt, dann hat er der Behörde gegenüber seine Sachkunde nachzuweisen. Rechtlich ist die Sachkunde also nicht gegenüber einem Verband nachzuweisen.

Download als PDF-Datei:

Kursablauf_Recht_allgemein_IV

Kursablauf_SK_allgemein_VI